Dabei stellt der Verein drei Themenbereiche in den Mittelpunkt seiner Aktivitäten:
Vereinsorgane sind der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) und die Mitgliederversammlung. Vereinsämter werden, soweit diese Satzung nicht im Einzelfall eine ausdrücklich anderslautende Regelung enthält, ehrenamtlich ausgeübt.
a. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
b. Zu Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Handzeichen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Der Geschäftsführende Vorstand kann eine Wahlordnung bestimmen, die nähere Einzelheiten der Wahl regelt.
c. Die Amtsdauer der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 3. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Geschäftsführenden Vorstand.
d. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
e. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ist jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 berechtigt. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
f. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands, unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche schriftlich oder in Textform einberufen werden.
g. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
h. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.
i. Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
j. Ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands kann auch ohne die Einberufung einer Vorstandssitzung auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären.
k. Der Geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Einzelheiten der Einberufung, Beschlussfassung und Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstands regelt.
Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit Mitglieder des Vereins zur Unterstützung der Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstands und des Vereins in den Vorstand berufen und diese wieder abberufen („kooptierte Mitglieder“).
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die der Geschäftsführende Vorstand festlegt.
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