Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "STADTMARKETING KÖLN e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR 12329 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung der Stadt Köln und ihrer Metropolregion zu fördern.
- Wirtschaft und Handel
- Kunst und Kultur
- Bildung und Wissenschaft
- Die Umsetzung seines Satzungszwecks verfolgt der Verein insbesondere durch
- eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Verein und der Stadt Köln, Verbänden, der Wirtschaft, den Kirchen und den die Metropolregion Köln bildenden Städten;
- die Erarbeitung von Entwicklungskonzepten für die Stadt Köln in Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Politik, Kirche und Verwaltung, etwa durch die Beauftragung von Analysen und Gutachten (z. B. Image- und Standortanalysen, Marketing-Konzepte);
- Öffentlichkeitsarbeit, um die Bedeutung der Stadt Köln für die Gesamtregion herauszustellen und die Wahrnehmung der Stadt Köln sowohl im In- als auch im Ausland zu verbessern, die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadt Köln zur Außendarstellung der Stadt (Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Werbung) sowie die Herausgabe von Publikationen oder Unterstützung von Publikationen;
- die Förderung des privatwirtschaftlichen Engagements für die Stadt Köln sowie die Koordination der Arbeit bestehender Interessengemeinschaften und Vereinigungen in Köln, die ähnliche
- Aufgaben wahrnehmen, etwa durch die Beratung und ggf. Unterstützung von Trägern privater Maßnahmen (z. B. Straßenfeste, Tage der offenen Tür, Jubiläen), die geeignet sind, die Attraktivität Kölns zu erhöhen
Dabei stellt der Verein drei Themenbereiche in den Mittelpunkt seiner Aktivitäten:
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen jedweder Gesellschaftsform sein sowie Verbände und Behörden. Die Aufnahme ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt unter gleichzeitigem Verlust jeglichen Anrechts auf das Vereinsvermögen
- durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand erfolgt. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig;
- durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz zweimaliger Mahnung und Hinweis auf diese Bestimmung;
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, wenn das Mitglied dem Ansehen und dem Zweck des Vereins erheblich zuwider handelt;
- durch Tod; bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung.
§ 4 Jahresbeiträge, Geschäftsjahr
- Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der Geschäftsführende Vorstand in einer Beitragsordnung festsetzt.
- Die Jahresbeiträge sind jeweils im Voraus zum 20. Januar des Geschäftsjahres fällig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) und die Mitgliederversammlung. Vereinsämter werden, soweit diese Satzung nicht im Einzelfall eine ausdrücklich anderslautende Regelung enthält, ehrenamtlich ausgeübt.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Änderungen dieser Satzung;
- Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Einladungsschreiben an die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Geschäftsführende Vorstand fest. Das Einladungsschreiben kann schriftlich oder in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen und kann auch in einem Mitgliederrundschreiben abgedruckt oder enthalten sein. Es ist spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung abzusenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Geschäftsführenden Vorstand eingebracht werden. Die ergänzende Tagesordnung ist alsdann eine Woche vor der Mitgliederversammlung abzusenden.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Stimme eines Mitglieds ruht, solange es mit der Zahlung eines Beitrages in Verzug ist.
- Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins, die Abänderung der Satzung oder die Ausschließung von Mitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands, dem Ersten Stellvertreter oder im Falle der Verhinderung beider von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll errichtet, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem „Geschäftsführenden Vorstand“ (vgl. § 7 Abs. 3) und weiteren, von ihm berufenen Mitgliedern („kooptierte Mitglieder“, vgl. § 7 Abs. 4).
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist alleine der Geschäftsführende Vorstand. Die weiteren kooptierten Mitglieder des Vorstands sind ausdrücklich nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins oder seiner Mitglieder ermächtig und werden nur beratend gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand tätig.
- Geschäftsführender Vorstand
- dem Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands,
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands und
- zwei weiteren Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands.
- Kooptierte Mitglieder des Vorstands
a. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
b. Zu Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Handzeichen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Der Geschäftsführende Vorstand kann eine Wahlordnung bestimmen, die nähere Einzelheiten der Wahl regelt.
c. Die Amtsdauer der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 3. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Geschäftsführenden Vorstand.
d. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
e. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ist jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 berechtigt. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
f. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands, unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche schriftlich oder in Textform einberufen werden.
g. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
h. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.
i. Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
j. Ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands kann auch ohne die Einberufung einer Vorstandssitzung auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären.
k. Der Geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Einzelheiten der Einberufung, Beschlussfassung und Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstands regelt.
Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit Mitglieder des Vereins zur Unterstützung der Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstands und des Vereins in den Vorstand berufen und diese wieder abberufen („kooptierte Mitglieder“).
§ 8 Geschäftsstelle und Geschäftsführung
- Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Organisation sowie räumliche und personelle Planung.
- Der Vorstand kann eine besoldete Geschäftsführung bestellen und weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen. Näheres zu Aufgaben und Arbeitsweise der Geschäftsführung legt der Geschäftsführende Vorstand in einer Geschäftsführungsverordnung fest.
§ 9 Beirat
- Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben, Tätigkeiten und Projekte einen Beirat einsetzen.
- Über die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Beirats hat der jeweils amtierende Geschäftsführende Vorstand zu entscheiden. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für den Beirat zu erlassen. Der Beirat hat keine Organfunktion und wird nur beratend tätig. Die Haftung für die Tätigkeit aus seinem Handeln liegt einzig beim Geschäftsführenden Vorstand.
§10 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die der Geschäftsführende Vorstand festlegt.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, schließen Begriffe, die in dieser Satzung verwendet werden und sich auf nur ein Geschlecht beziehen, die anderen Geschlechter jeweils mit ein.
- Sofern diese Satzung Schriftform oder schriftliche Erklärungen vorschreibt, ist jeweils ausschließlich die Schriftform im Sinne des § 126 BGB gemeint. § 127 BGB ist insoweit nicht anzuwenden.